Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: August 2026 · Micowo Webdesign GbR

Vorbemerkung: Wo diese AGB hingehören

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil B eines Vertragswerks aus fünf Teilen und einer Anlage. Die übrigen Teile erhalten Sie vor Vertragsschluss zusammen mit unserem Angebot:

Verweise auf „Teil A“, „Teil C“, „Teil D“, „Teil E“ oder „Anlage 1“ in diesem Text beziehen sich auf diese Dokumente. Sie können das vollständige Vertragswerk jederzeit vorab anfordern unter team@micowo-webdesign.de.

§ 1 Geltungsbereich, Status der Gesellschaft, Preise

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Micowo Webdesign GbR (nachfolgend „Agentur“) gelten für alle Verträge über Konzeption, Design, technische Bereitstellung, Hosting, Wartung und Support rein statischer Websites (Website-as-a-Service), die mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen werden. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(2) Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Die Agentur tritt im Rechtsverkehr als rechtsfähige Außen-GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB auf. Sie ist nicht im Gesellschaftsregister eingetragen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 721 BGB persönlich und als Gesamtschuldner.

(4) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Agentur unterliegt der Regelbesteuerung und weist die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) gesondert aus. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird nicht in Anspruch genommen.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Systemarchitektur und Bereitstellung

(1) Die Agentur entwickelt die Website des Kunden als rein statische Website (HTML, CSS, JavaScript) und stellt sie auf dem professionellen Webhosting eines leistungsfähigen Drittanbieters bereit. Ein Content-Management-System, Plugins, eine Datenbank oder serverseitige Programmlogik werden nicht eingesetzt. Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus Teil A §§ 2 und 3.

(2) Sämtliche Rechte an den von der Agentur entwickelten Quellcodes, Templates sowie Design- und Layout-Strukturen — insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte — verbleiben bei der Agentur. Dem Kunden wird für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die Website unter der für ihn registrierten Domain zu nutzen und öffentlich zugänglich zu machen. Ein dauerhafter Rechteübergang richtet sich ausschließlich nach § 11 Abs. 3.

(3) Ein Self-Service-Zugang zur eigenständigen Bearbeitung der Website besteht systembedingt nicht, da die Architektur ohne Redaktions-Backend auskommt. Sämtliche inhaltlichen Anpassungen werden über die Agentur im Rahmen des Support-Kontingents (§ 8) oder als gesondert zu vergütender Zusatzaufwand umgesetzt. Die Bündelung der technischen Verantwortung bei der Agentur dient der Wahrung der System- und Datenintegrität, der IT-Sicherheit, der Einhaltung der DSGVO sowie der einheitlichen Qualität der Website.

(4) Aufgrund der statischen Architektur werden Formulareingaben nicht serverseitig verarbeitet. Soweit die Website ein Formular enthält — etwa ein Bewerbungsformular auf der Karriere-Seite —, setzt dieses aus den Eingaben eine E-Mail zusammen und öffnet damit das E-Mail-Programm des Absenders; der Absender versendet die Nachricht anschließend selbst aus seinem eigenen E-Mail-Konto an den Kunden. Die Eingaben erreichen zu keinem Zeitpunkt die Agentur oder einen von ihr eingesetzten Dienstleister. Voraussetzung des Versands ist ein auf dem Gerät des Absenders eingerichtetes E-Mail-Programm; die betreffende Seite weist daher zusätzlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kunden aus. Die Einbindung eines serverseitig verarbeitenden Formulardienstes bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform; der Anbieter ist in diesem Fall als Unterauftragsverarbeiter in Teil D Ziff. 4 aufzunehmen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Logos und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Leistungen, Team, Öffnungszeiten und Kontaktdaten sowie die nach Teil A § 2 Abs. 5 vom Kunden geprüften Pflichttexte.

(2) Der Kunde benennt vor Projektbeginn einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und teilt Änderungen unverzüglich mit. Rückmeldungen und Freigaben erfolgen über diesen Ansprechpartner in Textform.

(3) Fotografien der Räumlichkeiten und des Teams sind für das Ergebnis wesentlich. Der Kunde stellt geeignetes Bildmaterial spätestens vier Wochen nach Wirksamwerden des Vertrages zur Verfügung. Kommt er dem nicht nach, kann die Agentur die Website zunächst mit erkennbar gekennzeichnetem Platzhaltermaterial fertigstellen und zur Abnahme vorlegen; die spätere Ersetzung durch eigenes Bildmaterial des Kunden erfolgt im Rahmen des Support-Kontingents nach § 8.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung in Textform nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die gesetzlichen Rechte der Agentur aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

(5) Ruht das Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als drei Monate, ist die Agentur berechtigt, es als abgeschlossen zu behandeln und nach § 5 zur Abnahme vorzulegen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Rechte an Kundenmaterial

(1) Der Kunde räumt der Agentur an sämtlichen von ihm bereitgestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Videos, Marken) das räumlich und zeitlich unbeschränkte, einfache Recht ein, diese zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und im Rahmen der Website öffentlich zugänglich zu machen. Das Recht umfasst die Weitergabe an Unterauftragnehmer, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(2) Der Kunde sichert zu, dass er über die zur Einräumung dieser Rechte erforderlichen Befugnisse verfügt und dass die bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Fotografien, an denen Urheber-, Leistungsschutz- oder Persönlichkeitsrechte Dritter bestehen können.

(3) Werden auf der Website Personen abgebildet, sichert der Kunde zu, dass die erforderlichen Einwilligungen dieser Personen vorliegen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, §§ 22, 23 KUG). Er informiert die Agentur unverzüglich, wenn eine Einwilligung widerrufen wird; die Entfernung des Bildmaterials erfolgt im Rahmen des Support-Kontingents.

(4) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Zusicherungen nach den Absätzen 2 und 3 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Nach Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht nach Absatz 1, soweit es nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Wahrnehmung des Referenzrechts nach § 13 erforderlich ist.

§ 5 Abnahmeverfahren, Korrekturschleifen und Abnahmefiktion

(1) Nach der initialen Fertigstellung stellt die Agentur die Website auf einer Testumgebung (Staging) zur Verfügung und fordert den Kunden in Textform zur Prüfung und Abnahme auf.

(2) Im Setup-Preis sind zwei (2) Korrekturschleifen für den initialen Entwurf enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gebündelte Übermittlung sämtlicher Änderungs- und Korrekturwünsche des Kunden, deren Umsetzung durch die Agentur sowie die erneute Bereitstellung des überarbeiteten Standes.

(3) Das Feedback des Kunden ist je Korrekturschleife gebündelt und abschließend in Textform (z. B. per E-Mail) zu übermitteln. Übermittelt der Kunde Änderungswünsche zeitlich verteilt oder in mehreren Einzelnachrichten, fasst die Agentur diese zu einer (1) Korrekturschleife zusammen. Die Agentur bestätigt dem Kunden in Textform, welche Änderungswünsche sie einer Korrekturschleife zugeordnet hat und wann sie mit deren Umsetzung beginnt; ab diesem Zeitpunkt gilt die Schleife als verbraucht. Bis zu dieser Bestätigung kann der Kunde weitere Wünsche nachreichen, die derselben Schleife zugeordnet werden.

(4) Der Kunde übermittelt sein gebündeltes Feedback je Korrekturschleife innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung des jeweiligen Standes. Die Agentur weist den Kunden bei der Bereitstellung in Textform gesondert darauf hin, dass der bereitgestellte Stand als gebilligt gilt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist in Textform Einwände erhebt. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung in Textform, gilt der bereitgestellte Stand als vom Kunden gebilligt. Die Abnahmefiktion nach Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Sämtliche Änderungs-, Korrektur- oder Gestaltungswünsche, die nach Ausschöpfung der zwei (2) inklusiven Korrekturschleifen geäußert werden, sind nicht mehr von der Setup-Pauschale umfasst. Sie werden als kostenpflichtiger Zusatzaufwand zum Stundensatz gemäß Teil A § 4 Abs. 4 berechnet. Die Agentur weist den Kunden vor Ausführung solcher Leistungen auf die Kostenpflicht hin und führt sie erst nach dessen Bestätigung in Textform aus.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die zur Abnahme vorgelegte Website innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist in Textform unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Website als abgenommen. Die Agentur weist den Kunden in der Abnahmeaufforderung in Textform gesondert auf die Bedeutung seines Verhaltens und auf die Folgen einer Fristversäumnis hin. Rügt der Kunde fristgerecht einen Mangel, beseitigt die Agentur diesen und legt die Website erneut zur Abnahme vor; die Frist beginnt erneut zu laufen.

(7) Überführt der Kunde die Website in den produktiven Live-Betrieb oder stimmt er ihrer Veröffentlichung zu, so gilt sie damit als abgenommen. Die Rechte des Kunden wegen solcher Mängel, die bei der Inbetriebnahme noch nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Inhaltliche Verantwortung, KI-generierte Inhalte und Freistellung

(1) Der Kunde trägt die rechtliche, fachliche, urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für sämtliche auf der Website publizierten Inhalte. Das gilt insbesondere für die Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Vorschriften über Preisangaben und Kennzeichnung sowie für alle Vorgaben, die für die Branche des Kunden gelten — etwa berufsrechtliche Vorgaben einer Kammer, produkt- oder gesundheitsbezogene Werbebeschränkungen oder besondere Informationspflichten. Der Kunde allein kann und muss beurteilen, welche Aussagen über seine Leistungen und Produkte zulässig sind.

(2) Diese Verantwortlichkeit gilt ausdrücklich auch dann, wenn spezifische Inhalte, SEO-Texte oder sonstige Websiteinhalte von der Agentur konzipiert, manuell erstellt oder mittels Systemen Künstlicher Intelligenz vorgeschlagen und anschließend vom Kunden zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung wie für eigenhändig verfasste Texte.

(3) Die Agentur schuldet keine rechtliche, wettbewerbsrechtliche oder branchenrechtliche Prüfung der Inhalte; sie ist zu einer solchen Prüfung weder verpflichtet noch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt. Auf ihr auffallende offensichtliche Rechtsverstöße weist sie den Kunden hin, ohne dass daraus eine Prüfpflicht erwächst.

(4) Wird die Agentur von einem Dritten wegen eines Inhalts in Anspruch genommen, den der Kunde bereitgestellt oder nach § 5 zur Veröffentlichung freigegeben hat, so stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne dessen Zustimmung in Textform keine Anerkenntnisse, Vergleiche oder Unterlassungserklärungen. Der Kunde kann die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten selbst übernehmen.

(5) Die Freistellung nach Absatz 4 gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, insbesondere nicht bei Verletzung von Rechten Dritter durch von der Agentur eigenverantwortlich beschaffte Materialien (Bilder, Schriften, Softwarebibliotheken) oder durch die technische Umsetzung. Soweit beide Parteien einen Verursachungsbeitrag geleistet haben, erfolgt der Ausgleich nach § 254 BGB.

(6) Die Agentur setzt zur Erstellung und Überarbeitung von Website-Inhalten Systeme künstlicher Intelligenz ein. Die so erzeugten Entwürfe werden von der Agentur redaktionell bearbeitet, auf den Kunden zugeschnitten und dem Kunden zur Freigabe vorgelegt. Soweit gesetzliche Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten für KI-generierte Inhalte bestehen oder künftig entstehen — insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 —, setzt die Agentur diese um und informiert den Kunden über den erforderlichen Umfang. Der Kunde informiert die Agentur, wenn für ihn berufsrechtliche Kennzeichnungspflichten bestehen.

§ 7 Digitale Barrierefreiheit nach dem BFSG

(1) Eine förmliche Konformitätserklärung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist nicht Bestandteil der vertraglichen Standardleistung. Die Website wird nach den anerkannten Grundsätzen barrierearmer Gestaltung erstellt (semantisches HTML, ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit).

(2) Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Anforderungen des Gesetzes nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur der Kunde selbst beurteilen; er erklärt dies bei Vertragsschluss. Eine reine Informations-Website ohne Vertragsanbahnung unterfällt dem BFSG regelmäßig nicht — anders kann es liegen, wenn über die Website Verträge mit Verbrauchern angebahnt oder geschlossen werden. Diese Hinweise sind keine Rechtsberatung.

(3) Die rechtliche Beurteilung, ob der Kunde in den sachlichen Anwendungsbereich des BFSG fällt, obliegt allein dem Kunden.

(4) Wünscht der Kunde eine nachweislich BFSG-konforme Website nebst Konformitätserklärung, bedarf dies einer gesonderten, aufpreispflichtigen Vereinbarung.

§ 8 Support-Kontingent

(1) Die monatliche Service-Pauschale inkludiert ein Support-Kontingent von bis zu einer (1) Arbeitsstunde pro Kalendermonat für inhaltliche Anpassungen. Nicht in Anspruch genommene Support-Zeiten verfallen am Ende des jeweiligen Kalendermonats. Konnte der Kunde das Kontingent aus Gründen nicht nutzen, die die Agentur zu vertreten hat, wird es in den Folgemonat übertragen.

(2) Das Kontingent erstreckt sich auf reguläre inhaltliche Anpassungen (Textänderungen, Bildaustausch, Öffnungs- und Urlaubszeiten). Die Konzeption neuer struktureller Layouts, die Erstellung zusätzlicher Unterseiten, die Anbindung neuer Drittanbieter-Schnittstellen sowie umfangreiche gestalterische Überarbeitungen sind separat als Zusatzprojekte bzw. zum Stundensatz gemäß Teil A § 4 Abs. 4 zu vergüten.

(3) Welche Leistungen im Einzelnen zum Kontingent zählen, beschreibt Teil C Ziff. 2.

§ 9 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Als Mangel gilt nicht eine Abweichung, die die Funktionsfähigkeit der Website nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, insbesondere geringfügige Darstellungsunterschiede zwischen einzelnen Browsern, Betriebssystemen oder Endgeräten. Die Agentur schuldet die einwandfreie Darstellung in den jeweils aktuellen Versionen der marktüblichen Browser (Chrome, Safari, Firefox, Edge) sowie auf gängigen mobilen Endgeräten.

(2) Zeigt sich ein Mangel, teilt der Kunde ihn der Agentur in Textform mit und beschreibt ihn so genau, dass die Agentur ihn nachvollziehen kann; er gibt insbesondere das verwendete Endgerät, Betriebssystem und den Browser an.

(3) Die Agentur beseitigt Mängel durch Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.

(4) Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(5) Für die laufenden Leistungen nach Teil A § 3 gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ende des Monats beginnt, in dem der Mangel aufgetreten ist.

§ 10 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind insbesondere die Bereitstellung der Website auf dem Webhosting, die Vorhaltung des Quellcode-Bestands und die Wiederherstellbarkeit der Website nach einer Störung.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist für jeden Schadensfall auf 25.000,00 EUR und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres auf insgesamt 50.000,00 EUR begrenzt.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nicht.

(5) Die Haftung für Schäden, die auf einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, richtet sich nach Art. 82 DSGVO und den Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (Teil D); die Begrenzungen der Absätze 3 und 4 gelten insoweit nicht.

(6) Soweit das Vertragsverhältnis mietvertragliche Elemente aufweist (fortlaufende Bereitstellung der gehosteten Website gegen monatliches Entgelt), wird die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen, soweit es sich um anfängliche Mängel handelt, die für die Agentur bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, branchenüblichen Sorgfalt nicht erkennbar waren. Für anfängliche Mängel, die die Agentur kannte oder bei branchenüblicher Sorgfalt hätte erkennen müssen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 bleibt die Haftung unberührt.

(7) Für Inhalte, Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit externer Drittdienste, die auf Wunsch des Kunden in die Website eingebunden werden (insbesondere Terminbuchungs- oder Zahlungssysteme wie Cal.com oder vergleichbare Anbieter), haftet die Agentur nicht; sie hat auf deren Betrieb keinen Einfluss. Die Agentur bindet solche Dienste nach dem Stand der Technik datenschutzkonform ein, insbesondere so, dass eine Datenübermittlung an den Anbieter erst nach einer wirksamen Einwilligung des Nutzers erfolgt (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Für die Auswahl des Dienstes, für dessen eigene Datenverarbeitung und für den Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit dem Anbieter ist der Kunde verantwortlich; die Agentur unterstützt ihn dabei auf Anfrage.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Migration und Exit (Buy-out)

(1) Das Vertragsmodell ist ein Mietmodell: Der Kunde zahlt für die Erstellung und die fortlaufende Bereitstellung der Website, nicht für deren Erwerb. Ein dauerhafter Erwerb ist ausschließlich über die Buy-out-Regelung in Absatz 3 möglich. Mit vertragsgemäßer Beendigung des Vertrages erlischt das Nutzungsrecht nach § 2 Abs. 2; die Website wird vom Webhosting genommen. Auf Wunsch des Kunden hält die Agentur die Website nach Vertragsende für einen Übergangszeitraum von bis zu dreißig (30) Tagen gegen zeitanteilige Fortzahlung der monatlichen Service-Pauschale online, um dem Kunden die Migration oder den Erwerb des Buy-outs zu ermöglichen. Die auf den Namen des Kunden registrierte Domain verbleibt in jedem Fall beim Kunden.

(2) Standard-Exit (ohne Buy-out): Die Agentur stellt dem Kunden die von ihm bereitgestellten oder in seinem Auftrag erstellten reinen Text- und Bildinhalte als digitalen Rohdaten-Export innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vertragsende zur Verfügung. Der Export umfasst sämtliche Texte in einem gängigen Textformat sowie sämtliche auf der Website verwendeten Bilder in der jeweils vorliegenden Auflösung, geordnet nach Seiten. Den Auth-Info-Code für die Domain stellt die Agentur auf Anforderung des Kunden jederzeit, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, bereit. Ein Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes, des Designs oder der Template-Strukturen besteht in diesem Fall nicht.

(3) Premium-Ausstieg (Buy-out): Der Kunde kann die Website zur dauerhaften Eigennutzung ablösen. Die pauschale Ablösesumme beträgt 1.500,00 EUR netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie ausschließlich zu Vertragszwecken. Vertraulich sind insbesondere auf Seiten der Agentur die Quellcodes, Templates, Bausteine, Kalkulationsgrundlagen und Arbeitsverfahren, auf Seiten des Kunden die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei zuvor, soweit rechtlich zulässig.

(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort. Unterliegt der Kunde einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht oder ist er Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB, vereinbaren die Parteien vor Aufnahme der Tätigkeit eine gesonderte Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung (Teil E des Gesamtvertragswerks); diese gilt zeitlich unbegrenzt.

(4) Die Agentur trifft angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG, insbesondere durch Zugriffsbeschränkungen, Passwortschutz und die Verpflichtung der für sie tätigen Personen.

§ 13 Referenznennung

(1) Die Agentur ist berechtigt, den Kunden nach erfolgter Abnahme unter Nennung des Namens, des Ortes und der Domain sowie unter Verwendung von Bildschirmabbildungen der erstellten Website als Referenz zu benennen — auf ihrer eigenen Website, in Präsentationen, in Angebotsunterlagen und in ihren Profilen in sozialen Netzwerken.

(2) Das Recht umfasst nicht die Verwendung von Personenabbildungen, Aussagen des Kunden oder Angaben zu Vergütung, Umsatz oder sonstigen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen. Eine Verwendung als Testimonial bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(3) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt die Referenz sodann unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen; bereits gedruckte Unterlagen und bereits veröffentlichte Beiträge in sozialen Netzwerken sind hiervon ausgenommen.

(4) Das Recht besteht für die Dauer des Vertrages und zwölf Monate darüber hinaus fort.

(5) Die Agentur ist berechtigt, im Fußbereich der Website einen dezenten Hinweis auf ihre Urheberschaft mit Verlinkung auf ihre eigene Website anzubringen. Der Kunde kann dessen Entfernung jederzeit verlangen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die der Agentur die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien sie für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien und behördliche Anordnungen sowie großflächige Ausfälle der Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich in Textform kündigen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Abtretung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden; sie gilt insbesondere als erteilt bei einer Übertragung im Rahmen einer Unternehmens- oder Praxisnachfolge, sofern der Übernehmer in sämtliche Pflichten dieses Vertrages eintritt. Die Agentur ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten auf ein Nachfolgeunternehmen zu übertragen; der Kunde kann in diesem Fall binnen vier Wochen ab Mitteilung außerordentlich in Textform kündigen.

(4) Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt und gelten auch dann, wenn sie mündlich getroffen wurden.

(5) Rechtswahl. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für die Leistungen der Agentur ist deren Sitz, da sie ihre Leistungen dort tatsächlich erbringt (§ 269 BGB). Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§§ 12, 13, 29 ZPO). Eine Vereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO bleibt zwischen den Parteien im Einzelfall unberührt.

(7) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt § 306 Abs. 2 BGB.

(8) Abwerbeverbot. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die mit der Durchführung dieses Vertrages befasst waren, gezielt abzuwerben. Öffentliche Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigenem Antrieb bleiben unberührt.

(9) Änderungen dieser Bedingungen. Die Agentur kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich ist oder soweit die Änderung für den Kunden lediglich vorteilhaft oder unerheblich ist. Die Agentur teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang in Textform, gilt die Änderung als genehmigt; auf diese Folge weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.